Heizkostenzuschuss Plus 2023/24
Heizkostenzuschuss 2022/23
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Antragstellung und Ausbezahlung:
Der Heizkostenzuschuss kann im Zeitraum vom Montag, den 17. Oktober 2022 bis Freitag, den 24. Februar 2023 (Aktionsperiode) beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden und beträgt Euro 330,–. Der Antrag ist in Form einer Niederschrift aufzunehmen, wofür das beiliegende Formblatt zu verwenden ist. Der Zuschuss ist nach Möglichkeit sofort auszubezahlen.
Personen (Haushalte), die Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, kann von der Bezirkshauptmannschaft auf Antrag einmalig ein Heizkostenzuschuss in Höhe von Euro 180,– gewährt werden. Bei Nachweis eines höheren Heizaufwandes kann ein Zuschuss bis zu Euro 150,– gewährt werden. In Summe gelangen somit max. Euro 330,– zur Auszahlung.
Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren (Indikator: Vorliegen einer Benützungsvereinbarung idR von der Caritas der Diözese Feldkirch als Untervermieter) untergebracht sind. Weiters darf bei privaten Wohngemeinschaften der Heizkostenzuschuss nur einmal ausbezahlt werden, allenfalls kann dieser aufgeteilt werden auf die Mitglieder der Wohngemeinschaft.
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen:
- a) Einkommen
Die Höchstgrenze des monatlichen Nettohaushaltseinkommens beträgt: - aa) bei einer alleinstehenden Person netto Euro 1.371,–,
- bb) bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften oder sonst zwei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen, nicht familienbeihilfebeziehenden Personen netto Euro 2.057,–,
- cc) bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind netto Euro 1.783,– und
- dd) zuzüglich zu bb) und cc) bei jeder weiteren Person im Haushalt (insbesondere Kinder) höchstens netto Euro 412,–.
Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen. Ebenso stellen Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt Einkommen dar.
Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden- Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen bis zu einem Betrag von Euro 180,– pro Unterhalt empfangender Person in Abzug zu bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.
Härtefälle: In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. überdurchschnittlich großer Wohnraum, der zu beheizen ist; durch den Bezug der Wohnbeihilfe wird die Einkommensgrenze überschritten; hoher gerechtfertigter Wohnungsaufwand), können die erwähnten Einkommensgrenzen bis zu einem Ausmaß von höchstens 10 % überschritten werden. Diese Regelung kann auch bei Bezieherinnen oder Beziehern einer schweizerischen bzw. liechtensteinischen Pension angewandt werden (Anm. diese Personen erhalten im Gegensatz zu österreichischen Pensionsbezieherinnen oder Pensionsbeziehern lediglich eine Sonderzahlung). Die Gemeinden werden in diesem Zusammenhang gebeten, über diese „Härteklausel“ zu informieren und diese anzuwenden.
Aus der beiliegenden Zusammenstellung ergeben sich jene Einkommensgrenzen für Haushalte, die in der Praxis voraussichtlich am häufigsten vorkommen werden.
b) Vermögen
Die Vermögenssituation bleibt gänzlich außer Betracht.
Höhe des Heizkostenzuschusses:
Pro Person/Haushalt darf für die gesamte Heizperiode ein Zuschuss in Höhe von einmalig Euro 330,– gewährt werden. Auch bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes ist der Zuschuss nur einmal zu gewähren.
Für Personen, die Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben, gilt hinsichtlich der Höhe des Zuschusses für den gesamten Aktionszeitraum Punkt 1.
Privatwirtschaftsverwaltung / Abwicklung:
Die Hilfe erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und unterliegt keinem Rechtszug.
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