Corona-Informationen

Liebe Seniorinnen und Senioren!

Das sind die  neuen Öffnungsschritte ab Samstag, den 16. April 2022!

Das Abflachen der Omikronwelle bringt eine Entspannung für die Pandemiebewältigung mit sich. Nicht nur die Infektionszahlen gehen deutlich zurück, sondern auch die Zahl der COVID-19-Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern sinkt. Das macht Lockerungen möglich! Daher gilt ab diesem Karsamstag, den 16. April:
  • Die allgemeine FFP2-Maskenpflicht wird aufgehoben.
  • Die FFP2-Maskenpflicht gilt daher nur mehr:
    • In besonders schutzwürdigen Bereichen wie Krankenanstalten oder Alten- & Pflegeheimen
    • In öffentlichen Verkehrsmitteln
    • Im Kundenbereich des lebensnotwendigen Handels (Supermärkte, Apotheken, etc.)
  • Es gilt aber weiterhin die Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • Die 3G-Regel in der Nachtgastronomie und bei großen Veranstaltungen wird aufgehoben.
  • Die 3G-Regel gilt aber weiterhin in besonders schutzwürdigen Bereichen wie Krankenanstalten oder Alten- & Pflegeheimen für alle Besucher, Mitarbeiter und Dienstleister.
  • Die Gültigkeitsdauer des Grünen Pass (3 Impfungen oder Genesung und 2 Impfungen) wird außerdem von 9 auf 12 Monate verlängert.
Klar ist, dass Maßnahmen nur immer nur so lange gelten dürfen, wie unbedingt notwendig. Wir bleiben unserem Grundsatz treu: so viele Maßnahmen wie nötig, so wenige wie möglich. Durch die deutliche Entspannung der aktuellen Pandemielage, ist die schrittweise Lockerung daher sinnvoll. Gleichzeitig gilt die neue Verordnung bis zum 8. Juli und schafft daher Klarheit bis zum Beginn der allgemeinen Sommerferien.

Wir dürfen sie auf dieser Seite immer aktuell über die neuesten Corona-Bestimmungen informieren.

 

Alle allgemeinen Informationen vom Sozialministerium zu den Corona-Maßnahmen im Detail finden Sie aktuell unter https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavir…

ECKPUNKTE DER IMPFPFLICHT (VORBEHALTLICH ÄNDERUNGEN DURCH DEN GESUNDHEITSAUSSCHUSS)

Zeitplan
Die Impfpflicht kommt mit Anfang Februar

Eingangsphase bis Mitte März

    • In dieser Phase sind die Menschen angehalten, sich impfen zu lassen

Kontrolldelikt ab Mitte März

    • Das heißt: Jeder Mensch kann kontrolliert werden und muss, wenn er nicht geimpft ist, mit einer Anzeige rechnen
    • Der Höchst-Strafrahmen reicht von: 600€ (im abgekürzten Verfahren) bis 3.600€ (im ordentlichen Verfahren)
  • Per Verordnung der Bundesregierung wird ein Erinnerungsstichtag festgelegt, ab dem ein Erinnerungsschreiben an alle ungeimpften Personen geschickt werden, das sie zur Impfung auffordert und anleitet
  • Die letzte Stufe ist: Wenn epidemiologisch notwendig, kann und wird es ab einem per Verordnung der Bundesregierung festgelegten Impfstichtag – mit der Zustimmung des Parlaments – auch zu automatisierten, flächendeckenden Strafen für ungeimpfte Personen kommen.

Für wen wird die Impfpflicht gelten?
Für alle Personen ab 18 Jahren
Ausgenommen:

  • Schwangere
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können
  • Genesene Personen für 180 Tage

Woher kommen die Daten?

Im Impfregister werden Impfungen und Ausnahmegründe eingetragen

  • Ausnahmen werden von Amtsärzten und Epidemieärzten, bzw. durch fachlich geeignete Ambulanzen oder Krankenanstalten festgestellt und eingetragen.

Für das Erinnerungsschreiben und (wenn epidemiologisch notwendig) die Aussendung von automatisierten Impfstrafverfügungen wird es einen Datenabgleich – unter Einhaltung aller datenschutzrechtlicher Voraussetzungen – zwischen Zentralem Melderegister, dem Impfregister und anderen relevanten Datensätzen (genesen, ausgenommen, etc.) geben.

Wie wird kontrolliert bzw. bestraft?

Ab 16. März wird die Polizei im Rahmen von Kontrollen den Impfstatus erheben und anzeigen, woraufhin die Bezirksverwaltungsbehörde das (abgekürzte) Verwaltungsstrafverfahren zu führen hat

Wenn epidemiologisch notwendig, können außerdem automatisierte Impfstrafverfügungen (nach Erinnerung) ausgestellt werden

Ziel ist weiterhin: Menschen zum Impfen zu bringen und nicht zu strafen, daher kann man Impfpflicht 2 Wochen nach Ausstellung der Impfstrafverfügung durch nachgeholte Impfung straffrei werden

Informationen zur Impfpflicht ab 1. Februar 2022 als PDF zum herunterladen: mehr

 

ANMELDUNG VON GRUPPEN UND VERANSTALTUNGEN IN VORARLBERG

Unter dieser E-Mail Adresse kann man Gruppen und Veranstaltungen einfach anmelden. Ihre Anmeldung wird dann automatisch an die zuständige Bezirkshauptmannschaft in Vorarlberg weitergeleitet!

https://vorarlberg.at/-/online-formulare-für-einfache-und-rasche-anmeldung-bzw.-bewilligung-von-zusammenkünften

 

Hier können Sie sich zur Impfung anmelden!

Telefonische Impf-Hotline unter 0800 201361

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen über die COVID-Impfung vom Land Vorarlberg: www.vorarlberg.at/vorarlbergimpft

Land Vorarlberg – Link zur Vormerkung zur Corona-Schutzimpfung: https://impfung.lwz-vorarlberg.at/GesundheitVaccinate/Covid/Register

Land Vorarlberg – Link zu Vorarlberg Testet (Anti Gentest – Selbsttest – PCR-Test): https://covid.lwz-vorarlberg.at/LWZ_GesundheitCovid/Covid/Selection